§ 255 Wiederauflebensklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/255#abs-1 (1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/255#abs-2 (2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/255#abs-3 (3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 255 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- BGH, 10.05.2012 – IX ZR 206/11Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung; Wiederaufleben der nicht festgestellten ForderungZitiert von 9
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 39
- OLG Celle, 14.07.2011 – 13 U 26/11
- LAG Düsseldorf, 15.09.2011 – 11 Sa 591/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2025 – L 3 AL 3314/22
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- BSG, 03.12.2024 – B 2 U 11/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Insolvenz - Restschuldbefreiung - Verletztenrente - Rentenanspruch - Aufrechnung - Aufrechnungsbefugnis - Aufrechnungslage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.