§ 268 Aufhebung der Überwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 01.04.2003 – 62 IN 187/03
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2014 – 23 U 1/14Zitiert von 1
- LSG NRW, 10.04.2014 – L 16 AL 171/11
- LG Frankfurt am Main, 03.12.2013 – 2-14 O 85/13
- BGH, 05.05.2011 – IX ZB 136/09Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im InsolvenzplanverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG GieBen, 15.05.2023 – S 14 AL 4/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.10.2016 – L 11 KA 65/15
- FG Düsseldorf, 19.08.2011 – 11 K 4201/10 EZitiert von 10
12 Entscheidungen zu § 268 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 268 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/268#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2.
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/268#abs-2 (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.