§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 263 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- BGH, 07.07.2008 – II ZR 26/07Insolvenzplan: Erfordernis der Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft durch den Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 – 12 U 27/20
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