§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/261#abs-1 (1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/261#abs-2 (2) Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 261 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 19 U 12/19
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- BSG, 29.05.2008 – B 11a AL 57/06 RZitiert von 6
- SG GieBen, 15.05.2023 – S 14 AL 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 – 12 U 27/20
- AG Köln, 27.04.2015 – 142 C 295/14
- OLG Celle, 20.11.2006 – 4 U 166/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.