Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 259b Besondere Verjährungsfrist

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-1 (1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-4 (4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.

§ 259a § 260