§ 259b Besondere Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- SG Marburg, 30.03.2022 – S 17 KA 735/16
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
- BFH, 08.03.2022 – VI R 33/19Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines InsolvenzplanverfahrensZitiert von 3
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 36
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 30.01.2024 – 5 O 47/23
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 560/14Zitiert von 2
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 674/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259b InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-1 (1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259b#abs-4 (4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.