§ 221 Gestaltender Teil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 24.09.2008 – II-8 UF 212/07
- LG Düsseldorf, 21.09.2015 – 25 T 404/15Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 8
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 13
- BGH, 09.01.2014 – IX ZR 209/11Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im Insolvenzplan; Auswirkungen der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahren gegen den Schuldner hinsichtlich der Ermächtigung des alten bzw. neuen Insolvenzverwalters zur Prozessführung; Massezugehörigkeit eingeklagter ForderungenZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.02.2024 – 11 VA 1/24
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 8 U 153/21
- LG Neuruppin, 03.05.2018 – 1 O 74/17Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 221 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.