§ 222 Bildung von Gruppen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Ludwigshafen am Rhein, 26.01.2021 – 3a IN 139/19
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 18
- AG Köln, 06.12.2023 – 75 IN 486/17Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 19.04.2013 – 2 T 33/13
- BGH, 10.01.2008 – IX ZB 97/07
- LG Düsseldorf, 21.09.2015 – 25 T 404/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
- LG Köln, 04.03.2024 – 13 T 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/222#abs-1 (1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/222#abs-2 (2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/222#abs-3 (3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.