§ 214 Verfahren bei der Einstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 07.09.2012 – 2 T 199/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.09.2000 – 2 W 69/00Zitiert von 10
- BGH, 13.07.2023 – IX ZB 42/22Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- BGH, 14.02.2019 – IX ZB 25/17Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung der Insolvenzforderungen des einzigen Insolvenzgläubigers durch den AnfechtungsgegnerZitiert von 10
- LG Wuppertal, 19.11.2008 – 6 T 770/08Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 03.06.2005 – 6 T 328/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2014 – IX ZR 162/13Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von GeldmittelnZitiert von 10
- BGH, 23.01.2014 – IX ZB 33/13Einstellung des Insolvenzverfahrens: Wegfall des Eröffnungsgrundes nach Erteilung der Restschuldbefreiung im noch laufenden VerfahrenZitiert von 3
- BGH, 24.03.2011 – IX ZB 67/10Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit einer Vorschussanordnung und Einstellung des Verfahrens als Voraussetzung der VergütungsfestsetzungZitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 214 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-2 (2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-3 (3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.