§ 214 Verfahren bei der Einstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-2 (2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-3 (3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 214 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 07.09.2012 – 2 T 199/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.09.2000 – 2 W 69/00Zitiert von 10
- BGH, 13.07.2023 – IX ZB 42/22Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- BGH, 14.02.2019 – IX ZB 25/17Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung: Einbeziehung eines Anfechtungsanspruchs in die Berechnungsgrundlage; Begleichung der Insolvenzforderungen des einzigen Insolvenzgläubigers durch den AnfechtungsgegnerZitiert von 12
- LG Wuppertal, 19.11.2008 – 6 T 770/08Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 03.06.2005 – 6 T 328/05
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 25.03.2020 – 9 K 3169/16
- BGH, 26.06.2014 – IX ZR 162/13Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von GeldmittelnZitiert von 10
- BGH, 23.01.2014 – IX ZB 33/13Einstellung des Insolvenzverfahrens: Wegfall des Eröffnungsgrundes nach Erteilung der Restschuldbefreiung im noch laufenden VerfahrenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 214 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.