Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 214 Verfahren bei der Einstellung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-2 (2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/214#abs-3 (3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

§ 213 § 215