§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/213#abs-1 (1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/213#abs-2 (2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 213 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.11.2019 – IX R 7/19 · (Beteiligung i.S. des § 17 EStG)Zitiert von 10
- BGH, 13.07.2023 – IX ZB 42/22Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- LG Wuppertal, 19.11.2008 – 6 T 770/08Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 03.06.2005 – 6 T 328/05
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 – 10 U 97/16Zitiert von 8
- LG Stuttgart, 07.09.2012 – 2 T 199/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- FG Münster, 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K, GZitiert von 1
- BFH, 31.01.2024 – X R 11/22(Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.