§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- BGH, 02.07.2009 – IX ZR 126/08Zitiert von 2
- KG, 26.02.2021 – 6 U 24/19Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 28.10.2011 – 6a S 108/11
- BGH, 22.10.2009 – IX ZB 49/09
- OLG Hamm, 25.10.2006 – 11 U 48/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 132/19Kommanditistenhaftung: Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Erfüllungswirkung und -einwand bei teilweiser Befriedigung aus einem Absonderungsrecht; Haftung des Kommanditisten für nachrangige ForderungenZitiert von 5
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 89/19Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer KG: Darlegung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Einwand der mangelnden Erforderlichkeit der geforderten TilgungZitiert von 3
- BGH, 13.10.2020 – II ZR 133/19Insolvenzverfahren: Einwendung des Kommanditisten gegen seine Inanspruchnahme für Gesellschaftsschulden; erforderliche Feststellungen des Gerichts zum MassebestandZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/190#abs-1 (1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/190#abs-2 (2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/190#abs-3 (3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.