§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- BGH, 07.04.2005 – IX ZR 138/04Zitiert von 23
- BGH, 23.04.2015 – IX ZB 76/12Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens wegen der Feststellung einer ForderungZitiert von 2
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 877/16
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 139/17Versorgungszusage - Betriebsübergang - InsolvenzZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2024 – 4 U 279/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.