§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Stand: 10.06.2019
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 198 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- BGH, 07.04.2005 – IX ZR 138/04Insolvenzrecht: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung des Rückkaufswerts einer verpfändeten Lebensversicherung vor Eintritt der Pfandreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 23.04.2015 – IX ZB 76/12Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens wegen der Feststellung einer ForderungZitiert von 2
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 877/16
- BAG, 26.01.2021 – 3 AZR 139/17Versorgungszusage - Betriebsübergang - InsolvenzZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2024 – 4 U 279/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 198 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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