Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 183 Wirkung der Entscheidung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/183#abs-1 (1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/183#abs-2 (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/183#abs-3 (3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

§ 182 § 184