Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 103j Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/103j#abs-1 (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/103j#abs-2 (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

Art 103i Art 103k