Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 172
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2012 – V ZB 181/11Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei Insolvenzbeschlag nur eines Miteigentumsanteils; anwendbare Vorschriften in der TeilungsversteigerungZitiert von 2
- LG Krefeld, 09.04.1992 – 6 T 12/92
- OLG Köln, 12.06.2018 – 16 W 27/18
- BFH, 07.07.2020 – X R 13/19Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten GrundpfandgläubigerZitiert von 9
- LG Dortmund, 13.06.2024 – 9 T 160/24
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 – 7 O 288/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.