Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 153b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Köln, 21.03.2018 – 2 U 14/17Zitiert von 1
- BFH, 10.02.2015 – IX R 23/14Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des ZwangsverwaltersZitiert von 31
- BFH, 01.08.2012 – II R 28/11Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FGZitiert von 9
- FG Münster, 29.11.2013 – 4 K 3607/10 EZitiert von 3
- LG Bonn, 04.12.2012 – 3 O 92/12Zitiert von 3
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 31/14Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung zwischen dem Absonderungsberechtigten und dem Insolvenzverwalter; Berechnungsgrundlage der Vergütung für die stille Zwangsverwaltung; Bemessung eines zu gewährenden ZuschlagsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 31.03.2017 – 3 O 216/13Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 30/11Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des Insolvenzschuldners am eigengenutzten Wohneigentum bei Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach TitelumschreibungZitiert von 2
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 301/04Zitiert von 9
9 Entscheidungen zu § 153b ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153b ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/153b#abs-1 (1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/153b#abs-2 (2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/153b#abs-3 (3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.