Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund105 Entscheidungen

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

§ 156 § 158