§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 05.07.2002 – 4 (6) Sa 161/02Zitiert von 1
- BAG, 14.05.2020 – 6 AZR 235/19Betriebsübergang - Massenentlassung - AnzeigeverfahrenZitiert von 118
- OVG Saarland, 19.08.2024 – 2 B 21/24
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 110/17Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 20
- BGH, 24.05.2005 – IX ZB 6/03Zitiert von 18
- OLG Köln, 19.10.2015 – 2 U 77/15
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- BGH, 20.04.2021 – II ZR 387/18Insolvente GmbH: Anwendbarkeit des Verzichts- und Vergleichsverbots auf Vereinbarungen über die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei Zustimmung des vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 7
- BSG, 22.03.2021 – B 13 R 7/20 RErfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Erfüllung des Rückausnahmetatbestandes "vollständige Geschäftsaufgabe" bereits bei dauerhafter Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation - früherer ArbeitgeberZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.