Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b und 53c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-4 (4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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