Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b und 53c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-4 (4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.

§ 2 § 4