Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Stand: 25.06.2023
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- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3#abs-1 (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/3#abs-2 (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.