Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 54 Vollzug durch die Länder
Stand: 01.01.2024
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 54 IfSG →
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Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 20.10.2011 – 9 K 2215/10Zitiert von 2
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00690
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00688
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00689
- VG Ansbach, 06.04.2022 – AN 18 E 22.00682
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 30.10.2025 – AN 18 K 21.01838
- LSG NRW, 10.10.2025 – L 13 VE 32/22
- LSG NRW, 21.03.2025 – L 13 VJ 66/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2023 in Kraft
§ 54 geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 54 aufgehoben und geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.