§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 – 21 TaBV 15/16Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 13.10.2010 – 7 K 2625/10Zitiert von 1
- BAG, 07.06.2016 – 1 ABR 25/14Betriebliche Mitbestimmung bei ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 8
- BAG, 25.05.2000 – 8 AZR 518/99Zitiert von 6
- VG Münster, 19.05.2022 – 5a K 854/21Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch; RIS: SAFleischWiG), insb gegen das in § 6a SAFleischWiG neu eingeführte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot - Eingriff in Berufsfreiheit der Fleischproduzenten gerechtfertigtZitiert von 2
- OVG NRW, 10.03.2023 – 18 A 1460/22Zitiert von 12
- VG Münster, 12.01.2023 – 5 K 164/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/8#abs-1 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/8#abs-2 (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.