Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
Stand: 20.11.2020
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 37/21Anordnung häuslicher Quarantäne nach einem AuslandseinsatzZitiert von 8
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Bundesnotbremse II (Schulschließungen)Zitiert von 175
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 222
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 57.24Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen
- OVG Thüringen, 20.12.2023 – 3 N 250/21Zitiert von 6
- OVG Thüringen, 05.05.2021 – 3 EN 251/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 07.12.2020 – 3 EN 810/20Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 54a IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54a IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a#abs-1 (1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a#abs-2 (2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a#abs-3 (3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a#abs-4 (4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a#abs-5 (5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.