Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576#abs-1 (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 576 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 04.03.2008 – 11 Sa 582/07Zitiert von 4
- AG Köln, 14.08.2015 – 227 C 251/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 – 7 Sa 534/10Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 25.02.2009 – 20 Ca 1933/08Zitiert von 1
- BAG, 28.11.2007 – 5 AZB 44/07Arbeitsgerichtliches Verfahren: Keine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Aufrechnung mit einer mietrechtlichen Gegenforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG Lüneburg, 25.03.2025 – 6 S 8/25
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 739/21Zitiert von 6
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 877/21Zitiert von 12
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 424/21Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG bei Quarantäne eines Arbeitnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 576 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.