Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 04.03.2008 – 11 Sa 582/07Zitiert von 4
- AG Köln, 14.08.2015 – 227 C 251/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 – 7 Sa 534/10Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 25.02.2009 – 20 Ca 1933/08Zitiert von 1
- BAG, 28.11.2007 – 5 AZB 44/07Zitiert von 15
- LG Lüneburg, 25.03.2025 – 6 S 8/25
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 739/21Zitiert von 6
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 877/21Zitiert von 11
- VG Minden, 26.01.2022 – 7a K 424/21Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 576 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576#abs-1 (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
1.
bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.