Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/53a#abs-1 (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/53a#abs-2 (2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 53 § 54