Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils

Stand: 14.03.2026

StrafrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-1 (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-2 (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-3 (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

§ 90z § 91a