Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- BGH, 02.03.2022 – 5 StR 457/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von französischen Ermittlungsbehörden ermittelter EncroChat-DatenZitiert von 60
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-1 (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-2 (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91#abs-3 (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).