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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 31

BGBl. 2017 I S. 31 · 30.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
                                             Viertes Gesetz
                                      zur Änderung des Gesetzes
                          über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen*
                                                       Vom 5. Januar

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
                           Artikel 1

                     Änderung des
                  Gesetzes über die
       internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 91 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
                             „Abschnitt 2
               Europäische Ermittlungsanordnung

      § 91a     Grundsatz

      § 91b     Voraussetzungen der Zulässigkeit
      § 91c     Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
                gen für besondere Formen der Rechts-

                hilfe

      § 91d     Unterlagen

      § 91e     Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Auf-
                schub der Bewilligung
      § 91f     Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnah-
                men
      § 91g     Fristen

      § 91h     Erledigung des Ersuchens

      § 91i     Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermitt-
                lung von Beweismitteln

      § 91j     Ausgehende Ersuchen“.

   b) Vor der Angabe zu § 92 wird die Angabe zum
      bisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3.

   c) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um
             Überwachung des Telekommunikations-
             verkehrs ohne technische Hilfe; Verord-
             nungsermächtigung“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
  Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom
  1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16).
2017

  d) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
     „§ 97     (weggefallen)“.
  e) Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um
            sonstige Rechtshilfe
     § 98d     Gleichstellung von ausländischen mit in-
               ländischen Amtsträgern bei Amtshand-
               lungen in der Bundesrepublik Deutsch-
               land

     § 98e     Ausgleich von Schäden“.

2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die

   Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 62
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1“
   ersetzt.
3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

                       „Abschnitt 2

             Europäische Ermittlungsanordnung

                           § 91a

                         Grundsatz

     (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sons-

  tige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie
  2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
  Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130
  vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16)
  (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

     (2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

  1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgrup-
     pen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln

     innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,

  2. grenzüberschreitende Observationen und

  3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer
     Telefonkonferenz.
     (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder
  durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstel-
  lung von Vermögensgegenständen zum Zweck des
  Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96
  anzuwenden.

     (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis
  Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemei-
BGBl. 2017, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
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     nen und besonderen Bestimmungen dieses Teils
     sind anzuwenden,
     1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Rege-
        lungen enthält oder

     2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der
        Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ge-
        stellt wurde.

                             § 91b
              Voraussetzungen der Zulässigkeit
       (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,

     1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straf-

        taten oder Straftaten von einer bestimmten

        Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen

        zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch

        bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des

        Sachverhalts nicht erfüllt oder

     2. soweit
        a) Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte,
           insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der
           Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug neh-
           mende Vorschriften entgegenstehen oder
        b) eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschrif-
           ten oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-
           sungsgesetzes eingreifen.
       (2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder
     Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn
     das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Ab-
     gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält
     wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
        (3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
     Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn be-
     rechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass
     die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtun-
     gen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6
     des Vertrags über die Europäische Union und der
     Charta der Grundrechte der Europäischen Union un-
     vereinbar wäre.

        (4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1
     und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beider-
     seitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die
     dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem
     Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in
     Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsan-
     ordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist
     und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-
     ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
     im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht
     ist.
        (5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig,
     ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitglied-
     staates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrich-
     tung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen
     Nachweis ermöglicht.

                             § 91c
                         Ergänzende
                Zulässigkeitsvoraussetzungen
            für besondere Formen der Rechtshilfe
       (1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von
     § 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende
     Person der Vernehmung nicht zustimmt.

   (2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn
außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1,
Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behör-
den nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei

1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Ab-
   satz 2 gestellt werden, oder
2. Ersuchen um
  a) Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut
     im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
     linie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur

     Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems

     zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-

     musfinanzierung, zur Änderung der Verord-

     nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-

     laments und des Rates und zur Aufhebung der

     Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-
     laments und des Rates und der Richtlinie
     2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom
     5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt wer-
     den,
  b) Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder
     zu sonstigen Geschäften, die im Zusammen-
     hang mit einem Konto im Sinne von Buch-
     stabe a getätigt werden oder
  c) Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse
     Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen
     um
     aa) die Überwachung von einzelnen Konto-
         bewegungen oder von sonstigen Geschäf-
         ten, die über ein Konto bei einem Kredit-
         institut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre-
         ditwesengesetzes oder bei einem Finanz-
         institut im Sinne von Buchstabe a getätigt
         werden,
     bb) die Durchführung von kontrollierten Liefe-
         rungen,

     cc) den Einsatz von verdeckten Ermittlern
         oder

     dd) die Überwachung der Telekommunikation.
   (3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
vorübergehende Überstellung auch zu anderen als
den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfol-
gen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwen-
dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen
Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates
oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen
Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander fol-
genden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den
dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt
wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-
lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückge-
kehrt ist.
  (4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.

                       § 91d
                    Unterlagen
  (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig,
wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen
das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie
BGBl. 2017, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
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Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene
Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet,
das
1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2
   Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische
   Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder
2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten
   Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür
   als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und
   durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L
   des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Euro-
   päische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.

   (2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1
ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche
nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle
durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in An-
hang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanord-
nung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gül-
tigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer
nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die
zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende
Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung
nach Satz 1 zu unterrichten.

   (3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig
oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann
deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die
zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates
unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll
in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nach-
weis ermöglicht.

                        § 91e
             Bewilligung; Bewilligungs-
       hindernisse; Aufschub der Bewilligung
  (1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur ab-
gelehnt werden, wenn mindestens einer der folgen-
den Gründe vorliegt:
1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicher-
   heitsinteressen des Bundes oder der Länder be-
   einträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder
   eine Verwendung von Verschlusssachen über

   spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erfor-

   derlich,

2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat,
   die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von
   einem anderen als dem ersuchenden Mitglied-
   staat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Ver-
   urteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt wor-
   den, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem
   Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt
   werden,

3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
   a) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersu-
      chenden Mitgliedstaates und ganz oder teil-
      weise im Inland oder in einem der in § 4 des
      Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel
      begangen und
   b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat
      mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit
      Geldbuße bewehrt,
4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstel-
   lung von Personen aus dem ersuchenden Mit-

   gliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren ge-
   mäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Er-
   mittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat
   keine Einigung über die Dauer des Einsatzes,
   dessen genaue Voraussetzungen oder die
   Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.
  (2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufge-
schoben werden, soweit
1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-
   trächtigen könnte oder

2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in
   einem anderen Verfahren verwendet werden.

  (3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung
oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begrün-
den.
  (4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1
oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden
Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei
Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für
den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer
des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Ab-
satz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

                        § 91f
   Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
   (1) Steht eine weniger einschneidende Ermitt-
lungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf
erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche
Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Er-
suchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.
   (2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme
ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermitt-
lungsmaßnahme
1. im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht
   zur Verfügung stünde.

   (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2

sind zu begründen.

   (4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermitt-
lungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist
die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5
Satz 2 gilt entsprechend.

   (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Er-
mittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis
erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnah-
me, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mit-
gliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht
möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.
§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

                        § 91g
                       Fristen
  (1) Über die Bewilligung der Rechtshilfe soll un-
verzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang
des Ersuchens bei der zuständigen Stelle entschie-
den werden. Über die Bewilligung von Ersuchen um
BGBl. 2017, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34
     eine Sicherstellung von Beweismitteln soll unverzüg-
     lich und soweit möglich innerhalb von 24 Stunden
     nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
        (2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach
     § 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um
     die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen
     Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme un-
     verzüglich, spätestens aber 90 Tage nach Bewilli-
     gung durchgeführt werden.
        (3) Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle
     des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin beste-
     hen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2
     genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermitt-
     lungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt
     durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu
     entsprechen.
        (4) Können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder
     besondere Wünsche nach Absatz 3 aus praktischen
     Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-
     dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-
     züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und
     die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzu-
     geben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
     Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens
     30 Tage verlängert werden.
        (5) Kann die Frist nach Absatz 2 aus praktischen
     Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-
     dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-
     züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für
     die Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2
     gilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des er-
     suchenden Mitgliedstaates ist der geeignete Zeit-
     punkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung
     abzustimmen.
        (6) Sind Ersuchen auf eine grenzüberschreitende
     Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ge-
     richtet, ohne dass für die Durchführung der Überwa-
     chung die technische Hilfe der Bundesrepublik
     Deutschland benötigt wird, und würde die Ermitt-
     lungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
     lichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen

     Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüg-

     lich, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden nach

     Eingang des Ersuchens mitzuteilen, dass

     1. die Überwachung nicht durchgeführt werden
        kann oder zu beenden ist und
     2. Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden,
        während sich die überwachte Person im Hoheits-
        bereich der Bundesrepublik Deutschland befand,
        nicht oder nur unter Bedingungen verwendet wer-
        den dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe
        sind mitzuteilen.
     § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                            § 91h
                  Erledigung des Ersuchens

       (1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung
     der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Ab-
     satz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die
     gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deut-
     schen Stelle gestellt worden wäre; dies gilt auch für
     Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Er-
     suchens notwendig werden.

   (2) Soweit die Richtlinie Europäische Ermittlungs-
anordnung nicht etwas anderes bestimmt und we-
sentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung
nicht entgegenstehen,
1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrens-
   vorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Ab-
   satz 1 angegeben wurden, einzuhalten und
2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des er-
   suchenden Mitgliedstaates an einer Amtshand-
   lung zu entsprechen.
Können besondere Formvorschriften oder Verfah-
rensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht einge-
halten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Num-
mer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige
Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich
zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
   (3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c
werden unter der Leitung der zuständigen Stelle
und auf der Grundlage des Rechts des ersuchenden
Mitgliedstaates durchgeführt. Die zuständige deut-
sche Stelle nimmt an der Vernehmung teil, stellt die
Identität der zu vernehmenden Person fest und ach-
tet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze
der deutschen Rechtsordnung. Beschuldigte sind
bei Beginn der Vernehmung über die Rechte zu be-
lehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden
Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrens-
recht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind
über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-
rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des
ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem
Verfahrensrecht zustehen.
   (4) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend für
die telefonische Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen.

                       § 91i
             Rechtsbehelfe; Aufschub
        der Übermittlung von Beweismitteln

   (1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1

oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 ge-

stellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag

auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach
§ 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach
§ 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das
Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit
auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die
Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
   (2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den er-
suchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden,
bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist,
der eingelegt wurde
1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den
   Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung
   oder

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
   (3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Num-
mer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mit-
gliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35
                          § 91j
                 Ausgehende Ersuchen

     (1) Für ausgehende Ersuchen ist das in Anhang A
  oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermitt-

  lungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der

  jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

    (2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1
  Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist
  das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten

  Mitgliedstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestäti-

  gung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A

  der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung
  vorzulegen. Örtlich zuständig ist die Staatsanwalt-
  schaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die
  Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder kön-
  nen die Zuständigkeit nach Satz 1 einem Gericht zu-
  weisen oder die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2
  abweichend regeln.
     (3) Die Bestätigung nach Absatz 2 erfolgt, nach-
  dem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2
  Satz 3 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die
  Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vor-
  liegen, insbesondere dass

  1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
     keit entspricht und

  2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-
     maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
     lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-

     ordnet werden könnte.

     (4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die
  Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehal-
  ten, kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3

  auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen,

  wenn die Länder dies vorsehen.

     (5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorüber-

  gehende Überstellung auch zu anderen als den dort

  genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann.

  § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung
  mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwen-
  dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen
  Geltungsbereich dieses Gesetzes oder des ersuchten
  Mitgliedstaates überstellt wurde und diesen Gel-
  tungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgen-
  den Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort
  jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird,
  nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit

  hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.“

4. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
5. Nach § 92c wird folgender § 92d eingefügt:
                         „§ 92d

                 Örtliche Zuständigkeit
            für Ersuchen um Überwachung
           des Telekommunikationsverkehrs
    ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung

      (1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mit-
  gliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine
  grenzüberschreitende Überwachung des Telekom-
  munikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für
  die Durchführung der Überwachung die technische
  Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird,
  ist

   1. für Ersuchen aus der Französischen Republik,
      dem Königreich Spanien und der Portugiesischen
      Republik das zuständige Gericht am Sitz der
      Landesregierung von Baden-Württemberg;

   2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der

      Republik Kroatien, der Republik Malta, der Repu-

      blik Österreich und der Republik Slowenien das
      zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
      des Freistaats Bayern;

   3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Re-

      publik Lettland und der Republik Litauen das zu-

      ständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;

   4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zustän-
      dige Gericht am Sitz der Landesregierung von
      Brandenburg;
   5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht
      am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bre-
      men;
   6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das
      zuständige Gericht am Sitz des Senats der
      Freien und Hansestadt Hamburg;

   7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus
      Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der
      Landesregierung von Hessen;

   8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zu-
      ständige Gericht am Sitz der Landesregierung
      von Mecklenburg-Vorpommern;

   9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich

      Großbritannien und Nordirland das zuständige
      Gericht am Sitz der Landesregierung von Nie-
      dersachsen;

  10. für Ersuchen aus dem Königreich der Nieder-

      lande das zuständige Gericht am Sitz der Lan-

      desregierung von Nordrhein-Westfalen;

  11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das

      zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung

      von Rheinland-Pfalz;

  12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxem-
      burg das zuständige Gericht am Sitz der Lan-
      desregierung des Saarlandes;
  13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik
      und der Tschechischen Republik das zuständige
      Gericht am Sitz der Landesregierung des Frei-
      staats Sachsen;

  14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht

      am Sitz der Landesregierung von Sachsen-An-
      halt;
  15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das
      zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
      von Schleswig-Holstein;

  16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und
      der Republik Zypern das zuständige Gericht am
      Sitz der Landesregierung des Freistaats Thürin-
      gen.

     (2) Die Landesregierungen können die örtliche
  Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend
  regeln. Die Landesregierungen können diese Er-
  mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
  desjustizverwaltungen übertragen.“
6. § 97 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36
7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e
   eingefügt:
                            „§ 98c

                     Übergangsvorschrift
            für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
        Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwen-
     den auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der
     für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen
     sind.

                            § 98d

                     Gleichstellung von
               ausländischen mit inländischen
              Amtsträgern bei Amtshandlungen
             in der Bundesrepublik Deutschland
        Richter und sonstige Amtsträger eines anderen
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei
     Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils
     in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
     land anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer An-
     wesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst be-
     gehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegen-
     über begangen werden, deutschen Richtern oder
     sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.

                            § 98e
                   Ausgleich von Schäden
        (1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union einen Schaden, den deutsche Richter
     oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshand-

     lungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem
     Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verur-

   sachen, gegenüber der geschädigten Person oder
   gegenüber einer Person, die der geschädigten Per-
   son in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der
   Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleis-
   teten verlangen.

      (2) Schäden, die Richter oder sonstige Amts-
   träger eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union bei Amtshandlungen nach Ab-
   schnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet
   der Bundesrepublik Deutschland verursachen, wer-
   den von dem zuständigen Träger der deutschen
   öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deut-
   schem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche
   Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die
   Schäden verursacht hätten.“

                            Artikel 2

                       Einschränkung
                      von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden
die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 5. Januar 2017
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Joachim Gauck
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                   Der Bundesminister
                                    d e r J u s t i z u n d f ü
                                                          Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 31. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83f352531903fde0….