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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 31
BGBl. 2017 I S. 31 · 30.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen*
Vom 5. Januar
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 91 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91a Grundsatz
§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen für besondere Formen der Rechts-
hilfe
§ 91d Unterlagen
§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Auf-
schub der Bewilligung
§ 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnah-
men
§ 91g Fristen
§ 91h Erledigung des Ersuchens
§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermitt-
lung von Beweismitteln
§ 91j Ausgehende Ersuchen“.
b) Vor der Angabe zu § 92 wird die Angabe zum
bisherigen Abschnitt 2 die Angabe zu Abschnitt 3.
c) Nach der Angabe zu § 92c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um
Überwachung des Telekommunikations-
verkehrs ohne technische Hilfe; Verord-
nungsermächtigung“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom
1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16).
2017
d) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um
sonstige Rechtshilfe
§ 98d Gleichstellung von ausländischen mit in-
ländischen Amtsträgern bei Amtshand-
lungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land
§ 98e Ausgleich von Schäden“.
2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die
Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 62
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91a
Grundsatz
(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sons-
tige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie
2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130
vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16)
(Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).
(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgrup-
pen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln
innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
2. grenzüberschreitende Observationen und
3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer
Telefonkonferenz.
(3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder
durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstel-
lung von Vermögensgegenständen zum Zweck des
Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96
anzuwenden.
(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis
Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemei-

nen und besonderen Bestimmungen dieses Teils
sind anzuwenden,
1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Rege-
lungen enthält oder
2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der
Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ge-
stellt wurde.
§ 91b
Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,
1. wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straf-
taten oder Straftaten von einer bestimmten
Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen
zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch
bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des
Sachverhalts nicht erfüllt oder
2. soweit
a) Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte,
insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der
Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug neh-
mende Vorschriften entgegenstehen oder
b) eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschrif-
ten oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes eingreifen.
(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder
Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn
das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Ab-
gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält
wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn be-
rechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass
die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtun-
gen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6
des Vertrags über die Europäische Union und der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union un-
vereinbar wäre.
(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1
und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beider-
seitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die
dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in
Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsan-
ordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist
und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht
ist.
(5) Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig,
ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitglied-
staates unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrich-
tung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht.
§ 91c
Ergänzende
Zulässigkeitsvoraussetzungen
für besondere Formen der Rechtshilfe
(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von
§ 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende
Person der Vernehmung nicht zustimmt.
(2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn
außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1,
Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behör-
den nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei
1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Ab-
satz 2 gestellt werden, oder
2. Ersuchen um
a) Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut
im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
linie (EU) 2015/849 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung, zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt wer-
den,
b) Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder
zu sonstigen Geschäften, die im Zusammen-
hang mit einem Konto im Sinne von Buch-
stabe a getätigt werden oder
c) Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse
Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen
um
aa) die Überwachung von einzelnen Konto-
bewegungen oder von sonstigen Geschäf-
ten, die über ein Konto bei einem Kredit-
institut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes oder bei einem Finanz-
institut im Sinne von Buchstabe a getätigt
werden,
bb) die Durchführung von kontrollierten Liefe-
rungen,
cc) den Einsatz von verdeckten Ermittlern
oder
dd) die Überwachung der Telekommunikation.
(3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
vorübergehende Überstellung auch zu anderen als
den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfol-
gen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwen-
dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen
Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates
oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen
Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander fol-
genden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den
dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt
wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-
lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückge-
kehrt ist.
(4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 91d
Unterlagen
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig,
wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen
das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie

Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene
Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet,
das
1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2
Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische
Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder
2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten
Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür
als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und
durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L
des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Euro-
päische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.
(2) Der Empfang eines Ersuchens nach Absatz 1
ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche
nach seinem Eingang bei der zuständigen Stelle
durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem in An-
hang B der Richtlinie Europäische Ermittlungsanord-
nung wiedergegebenen Formblatt in der jeweils gül-
tigen Fassung entspricht. Ist ein Ersuchen bei einer
nicht zuständigen Stelle eingegangen, ist es an die
zuständige Stelle weiterzuleiten; die ersuchende
Stelle ist über die Weiterleitung durch eine Mitteilung
nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Ist ein Formblatt nach Absatz 1 unvollständig
oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann
deshalb Rechtshilfe nicht geleistet werden, ist die
zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates
unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung soll
in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nach-
weis ermöglicht.
§ 91e
Bewilligung; Bewilligungs-
hindernisse; Aufschub der Bewilligung
(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur ab-
gelehnt werden, wenn mindestens einer der folgen-
den Gründe vorliegt:
1. durch die Bewilligung würden wesentliche Sicher-
heitsinteressen des Bundes oder der Länder be-
einträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder
eine Verwendung von Verschlusssachen über
spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erfor-
derlich,
2. die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat,
die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von
einem anderen als dem ersuchenden Mitglied-
staat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Ver-
urteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt wor-
den, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem
Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt
werden,
3. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
a) wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersu-
chenden Mitgliedstaates und ganz oder teil-
weise im Inland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel
begangen und
b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat
mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit
Geldbuße bewehrt,
4. bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstel-
lung von Personen aus dem ersuchenden Mit-
gliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren ge-
mäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
5. bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Er-
mittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat
keine Einigung über die Dauer des Einsatzes,
dessen genaue Voraussetzungen oder die
Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.
(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufge-
schoben werden, soweit
1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-
trächtigen könnte oder
2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in
einem anderen Verfahren verwendet werden.
(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung
oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begrün-
den.
(4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1
oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden
Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei
Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für
den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer
des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Ab-
satz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 91f
Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
(1) Steht eine weniger einschneidende Ermitt-
lungsmaßnahme als die in dem Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebene zur Verfügung, ist auf
erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche
Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in dem Er-
suchen angegebenen Ermittlungsmaßnahme.
(2) Auf eine andere als die in dem Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebene Ermittlungsmaßnahme
ist zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermitt-
lungsmaßnahme
1. im deutschen Recht nicht vorgesehen ist oder
2. in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht
zur Verfügung stünde.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
sind zu begründen.
(4) Vor einem Rückgriff auf eine andere Ermitt-
lungsmaßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist
die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere Er-
mittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis
erzielt werden kann wie mit der im Ersuchen nach
§ 91d Absatz 1 angegebenen Ermittlungsmaßnah-
me, ist der zuständigen Stelle des ersuchenden Mit-
gliedstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht
möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.
§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 91g
Fristen
(1) Über die Bewilligung der Rechtshilfe soll un-
verzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Eingang
des Ersuchens bei der zuständigen Stelle entschie-
den werden. Über die Bewilligung von Ersuchen um

eine Sicherstellung von Beweismitteln soll unverzüg-
lich und soweit möglich innerhalb von 24 Stunden
nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach
§ 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um
die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen
Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme un-
verzüglich, spätestens aber 90 Tage nach Bewilli-
gung durchgeführt werden.
(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle
des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin beste-
hen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2
genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermitt-
lungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt
durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu
entsprechen.
(4) Können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder
besondere Wünsche nach Absatz 3 aus praktischen
Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-
dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-
züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und
die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzu-
geben. § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann um höchstens
30 Tage verlängert werden.
(5) Kann die Frist nach Absatz 2 aus praktischen
Gründen nicht eingehalten werden, ist die zustän-
dige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unver-
züglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für
die Verzögerung anzugeben. § 91d Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Mit der zuständigen Stelle des er-
suchenden Mitgliedstaates ist der geeignete Zeit-
punkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung
abzustimmen.
(6) Sind Ersuchen auf eine grenzüberschreitende
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ge-
richtet, ohne dass für die Durchführung der Überwa-
chung die technische Hilfe der Bundesrepublik
Deutschland benötigt wird, und würde die Ermitt-
lungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
lichen Fall nicht genehmigt, ist der zuständigen
Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüg-
lich, spätestens aber innerhalb von 96 Stunden nach
Eingang des Ersuchens mitzuteilen, dass
1. die Überwachung nicht durchgeführt werden
kann oder zu beenden ist und
2. Erkenntnisse, die bereits gesammelt wurden,
während sich die überwachte Person im Hoheits-
bereich der Bundesrepublik Deutschland befand,
nicht oder nur unter Bedingungen verwendet wer-
den dürfen; die Bedingungen und ihre Gründe
sind mitzuteilen.
§ 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 91h
Erledigung des Ersuchens
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung
der Rechtshilfe vor, ist das Ersuchen nach § 91d Ab-
satz 1 nach denselben Vorschriften auszuführen, die
gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deut-
schen Stelle gestellt worden wäre; dies gilt auch für
Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Er-
suchens notwendig werden.
(2) Soweit die Richtlinie Europäische Ermittlungs-
anordnung nicht etwas anderes bestimmt und we-
sentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung
nicht entgegenstehen,
1. sind besondere Formvorschriften oder Verfahrens-
vorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Ab-
satz 1 angegeben wurden, einzuhalten und
2. ist Bitten um Teilnahme von Behörden des er-
suchenden Mitgliedstaates an einer Amtshand-
lung zu entsprechen.
Können besondere Formvorschriften oder Verfah-
rensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht einge-
halten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Num-
mer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige
Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich
zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(3) Audiovisuelle Vernehmungen gemäß § 61c
werden unter der Leitung der zuständigen Stelle
und auf der Grundlage des Rechts des ersuchenden
Mitgliedstaates durchgeführt. Die zuständige deut-
sche Stelle nimmt an der Vernehmung teil, stellt die
Identität der zu vernehmenden Person fest und ach-
tet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze
der deutschen Rechtsordnung. Beschuldigte sind
bei Beginn der Vernehmung über die Rechte zu be-
lehren, die ihnen nach dem Recht des ersuchenden
Mitgliedstaates und nach deutschem Verfahrens-
recht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind
über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs-
rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des
ersuchenden Mitgliedstaates und nach deutschem
Verfahrensrecht zustehen.
(4) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend für
die telefonische Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen.
§ 91i
Rechtsbehelfe; Aufschub
der Übermittlung von Beweismitteln
(1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1
oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 ge-
stellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag
auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach
§ 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach
§ 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das
Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit
auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die
Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
(2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den er-
suchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden,
bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist,
der eingelegt wurde
1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den
Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung
oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Num-
mer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mit-
gliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.

§ 91j
Ausgehende Ersuchen
(1) Für ausgehende Ersuchen ist das in Anhang A
oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermitt-
lungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der
jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(2) Wird ein Ersuchen in einem Verfahren nach § 1
Absatz 2 von einer Verwaltungsbehörde gestellt, ist
das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten
Mitgliedstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestäti-
gung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A
der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung
vorzulegen. Örtlich zuständig ist die Staatsanwalt-
schaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder kön-
nen die Zuständigkeit nach Satz 1 einem Gericht zu-
weisen oder die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2
abweichend regeln.
(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 erfolgt, nach-
dem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2
Satz 3 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vor-
liegen, insbesondere dass
1. das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit entspricht und
2. die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungs-
maßnahme in einem vergleichbaren innerstaat-
lichen Fall unter denselben Bedingungen ange-
ordnet werden könnte.
(4) Ist in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 die
Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehal-
ten, kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3
auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen,
wenn die Länder dies vorsehen.
(5) § 69 gilt mit der Maßgabe, dass die vorüber-
gehende Überstellung auch zu anderen als den dort
genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann.
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung
mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwen-
dung, wenn die betroffene Person in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder des ersuchten
Mitgliedstaates überstellt wurde und diesen Gel-
tungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgen-
den Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort
jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird,
nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.“
4. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
5. Nach § 92c wird folgender § 92d eingefügt:
„§ 92d
Örtliche Zuständigkeit
für Ersuchen um Überwachung
des Telekommunikationsverkehrs
ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine
grenzüberschreitende Überwachung des Telekom-
munikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für
die Durchführung der Überwachung die technische
Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird,
ist
1. für Ersuchen aus der Französischen Republik,
dem Königreich Spanien und der Portugiesischen
Republik das zuständige Gericht am Sitz der
Landesregierung von Baden-Württemberg;
2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der
Republik Kroatien, der Republik Malta, der Repu-
blik Österreich und der Republik Slowenien das
zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
des Freistaats Bayern;
3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Re-
publik Lettland und der Republik Litauen das zu-
ständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin;
4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zustän-
dige Gericht am Sitz der Landesregierung von
Brandenburg;
5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht
am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bre-
men;
6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das
zuständige Gericht am Sitz des Senats der
Freien und Hansestadt Hamburg;
7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus
Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der
Landesregierung von Hessen;
8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zu-
ständige Gericht am Sitz der Landesregierung
von Mecklenburg-Vorpommern;
9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland das zuständige
Gericht am Sitz der Landesregierung von Nie-
dersachsen;
10. für Ersuchen aus dem Königreich der Nieder-
lande das zuständige Gericht am Sitz der Lan-
desregierung von Nordrhein-Westfalen;
11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das
zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
von Rheinland-Pfalz;
12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxem-
burg das zuständige Gericht am Sitz der Lan-
desregierung des Saarlandes;
13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik
und der Tschechischen Republik das zuständige
Gericht am Sitz der Landesregierung des Frei-
staats Sachsen;
14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht
am Sitz der Landesregierung von Sachsen-An-
halt;
15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das
zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung
von Schleswig-Holstein;
16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und
der Republik Zypern das zuständige Gericht am
Sitz der Landesregierung des Freistaats Thürin-
gen.
(2) Die Landesregierungen können die örtliche
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend
regeln. Die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“
6. § 97 wird aufgehoben.

7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e
eingefügt:
„§ 98c
Übergangsvorschrift
für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwen-
den auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der
für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen
sind.
§ 98d
Gleichstellung von
ausländischen mit inländischen
Amtsträgern bei Amtshandlungen
in der Bundesrepublik Deutschland
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei
Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils
in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer An-
wesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst be-
gehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegen-
über begangen werden, deutschen Richtern oder
sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.
§ 98e
Ausgleich von Schäden
(1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union einen Schaden, den deutsche Richter
oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshand-
lungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem
Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verur-
sachen, gegenüber der geschädigten Person oder
gegenüber einer Person, die der geschädigten Per-
son in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der
Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleis-
teten verlangen.
(2) Schäden, die Richter oder sonstige Amts-
träger eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union bei Amtshandlungen nach Ab-
schnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland verursachen, wer-
den von dem zuständigen Träger der deutschen
öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deut-
schem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche
Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die
Schäden verursacht hätten.“
Artikel 2
Einschränkung
von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden
die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 31. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 83f352531903fde0….