Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 – Gesetz verstößt gegen GG und ist nichtig)
BGBl. 2025 I Nr. 349
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 91 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 31)
BGBl. 2017 I S. 31
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 91 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.