Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 32

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-1 (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-2 (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-3 (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Art 31 Art 33