Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 32
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-1 (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-2 (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-3 (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu Art 32 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.1953 – 2 BvE 1/52Vertrag zwischen dem Land Baden und dem Port Autonome de Strasbourg vom 19. Oktober 1951 über die gemeinsame Verwaltung des Hafens von Kehl. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 32 Abs. 3 und 59 Abs. 2 GGZitiert von 3
- BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 · RechtschreibreformZitiert von 224
- BVerfG, 18.06.1997 – 2 BvR 483/95Rechtsschutz verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr HeimatlandZitiert von 13
- VG Berlin, 21.02.2012 – 20 A 369.08
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BVerfG, 22.03.1995 – 2 BvG 1/89Handlungspflichten der Bundesregierung beim Erlaß der EWG-FernsehrichtlinieZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG; Anspruch auf Neubescheidung bei unzureichender Plausibilisierung von Versagungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.