Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.06.1953 – 2 BvE 1/52Vertrag zwischen dem Land Baden und dem Port Autonome de Strasbourg vom 19. Oktober 1951 über die gemeinsame Verwaltung des Hafens von Kehl. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 32 Abs. 3 und 59 Abs. 2 GGZitiert von 3
- BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 · RechtschreibreformZitiert von 210
- BVerfG, 18.06.1997 – 2 BvR 483/95Rechtsschutz verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr HeimatlandZitiert von 13
- VG Berlin, 21.02.2012 – 20 A 369.08
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BVerfG, 22.03.1995 – 2 BvG 1/89Handlungspflichten der Bundesregierung beim Erlaß der EWG-FernsehrichtlinieZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
- BVerwG, 25.09.2025 – 10 A 3.24Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu Hintergrundgesprächen des BND über die Einschätzung der militärischen Situation in der UkraineZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-1 (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-2 (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/32#abs-3 (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.