Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83j Rechtsbeistand
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83j#abs-1 (1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83j#abs-2 (2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83j#abs-3 (3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83j#abs-4 (4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die verfolgte Person überstellt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83j#abs-5 (5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 83j IRG →
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Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 83j geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 83j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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