Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83a Auslieferungsunterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 83a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 83a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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