Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 11
Stand: 12.08.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 68
- VG Trier, 20.01.2010 – 5 K 371/09.TRZitiert von 4
- BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98Verfassungsbeschwerde: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der Industrie- und Handelskammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
- OVG NRW, 21.06.2021 – 16 B 2011/20
- OVG NRW, 21.06.2021 – 16 B 2045/20
- VG Köln, 18.12.2019 – 1 L 2605/19
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 – 8 LC 58/08Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 26.09.2007 – 20 K 4698/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 A 4282/02Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2a (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2b (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.