Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 11
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2a (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-2b (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 11 IHKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.09.2009 – 8 C 5.09
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 72
- VG Trier, 20.01.2010 – 5 K 371/09.TRZitiert von 4
- BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98Verfassungsbeschwerde: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der Industrie- und Handelskammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 25.03
- OVG NRW, 21.06.2021 – 16 B 2011/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.06.2021 – 16 B 2045/20
- VG Köln, 18.12.2019 – 1 L 2605/19
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 – 8 LC 58/08Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.