Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

IHKG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/6#abs-1 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/6#abs-2 (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.

§ 5 § 7