Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Köln, 18.12.2019 – 1 L 2605/19
- VG Trier, 22.02.2018 – 2 K 5521/17.TRZitiert von 3
- VG Trier, 22.02.2018 – 2 K 9375/17.TRZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 – 8 LC 58/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 A 4282/02Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/6#abs-1 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/6#abs-2 (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.