Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 11a
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11a#abs-1 (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11a#abs-2 (2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11a#abs-3 (3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.
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Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
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