Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
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