Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 4
Stand: 12.08.2021
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 68
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 A 4282/02Zitiert von 6
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 4/15Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband; DIHK; Gesamtinteresse; Industrie- und Handelskammer; Kompetenz; Pflichtmitglied; VerhältnismäßigkeitZitiert von 10
- BVerwG, 23.06.2010 – 8 C 20/09Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und HandelskammernZitiert von 34
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 – 1 L 98/18Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 – 1 L 97/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 17.03.2025 – 20 K 1630/23
- BAG, 10.10.2023 – 3 AZR 250/22Invaliditätsversorgung - Beendigung des ArbeitsverhältnissesZitiert von 9
- VG Gießen, 05.09.2023 – 8 K 682/23.GIZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/4#abs-1 (1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/4#abs-2 (2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.