Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 1
Stand: 23.11.2021
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 16.11.2016 – 5 Bf 40/16.Z
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 68
- VG Freiburg, 02.02.2005 – 7 K 1684/02
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 4/15Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband; DIHK; Gesamtinteresse; Industrie- und Handelskammer; Kompetenz; Pflichtmitglied; VerhältnismäßigkeitZitiert von 10
- OVG NRW, 12.06.2003 – 8 A 4281/02Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 26.09.2007 – 20 K 4698/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 03.12.2025 – 9 K 647/21
- VG Würzburg, 19.02.2025 – W 6 K 24.1380
- BAG, 23.10.2024 – 10 AZR 267/23Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Wohnungswirtschaft - Verbändevereinbarung - Gewerbebegriff - BetriebsbegriffZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-2 (2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-2a (2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-3 (3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-3a (3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-3b (3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-4 (4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/1#abs-5 (5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.