Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 5
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5#abs-2 (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5#abs-3 (3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/5#abs-4 (4) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 5 IHKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 14/14Mittelbare Hinzuwahl weiterer Mitglieder zur VollversammlungZitiert von 13
- VG Berlin, 14.02.2014 – 4 K 182.13Zitiert von 1
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 72
- OVG NRW, 27.06.2013 – 16 A 813/11
- OVG NRW, 12.03.2003 – 8 A 2398/02Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 16.03.2011 – 20 K 25/10
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.10.2020 – 3 AZR 410/19Ablösung - Gesamtzusage - betriebliche Übung - Abbau planmäßige Überversorgung - öffentlicher DienstZitiert von 19
- VG Minden, 08.05.2015 – 2 K 693/14Zitiert von 2
- VG Köln, 03.05.2012 – 1 K 2836/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
BGBl. 2019 I S. 1626 Gesetzgebungsmaterialien
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31.07.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I 1713)
BGBl. 1974 I S. 1713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.