Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 10 Gebühren und Auslagen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – OVG 12 B 26.14Zitiert von 4
- VG Berlin, 10.07.2014 – 2 K 232.13Zitiert von 3
- BVerwG, 20.10.2016 – 7 C 6/15Kosten für die Gewährung von InformationszugangZitiert von 54
- BVerwG, 13.10.2020 – 10 C 23/19Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen InformationenZitiert von 25
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- VG Köln, 27.08.2021 – 22 K 2185/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2026 – 15 K 7061/25
42 Entscheidungen zu § 10 IFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-2 (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.