Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 10 Gebühren und Auslagen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-2 (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 10 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – OVG 12 B 26.14Zitiert von 5
- BVerwG, 13.10.2020 – 10 C 23/19Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen InformationenZitiert von 28
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- VG Köln, 27.08.2021 – 22 K 2185/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 – OVG 12 B 11.16Zitiert von 16
- VG Köln, 21.08.2022 – 22 K 2033/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2026 – 15 K 7061/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.