Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz

IFG

§ 10 Gebühren und Auslagen

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-2 (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

§ 9 § 11