Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 23 Übergangsregelung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/23#abs-1 (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/23#abs-2 (2) - (8) (weggefallen)
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 23 BGebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.10.2016 – 7 C 6/15Kosten für die Gewährung von InformationszugangZitiert von 54
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- BVerwG, 13.10.2020 – 10 C 23/19Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen InformationenZitiert von 28
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 77
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2021 – 6 A 11511/20Zitiert von 1
- VG Köln, 08.05.2020 – 22 K 11175/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2021 I S. 3019
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.