Gesetze / Informationsgebührenverordnung
IFGGebV§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Stand: 10.06.2019
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 IFGGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 24.03.2025 – 13 K 3921/22
- VG Köln, 27.08.2021 – 22 K 2185/20Zitiert von 2
- BVerwG, 13.10.2020 – 10 C 23/19Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen InformationenZitiert von 28
- BVerwG, 29.06.2017 – 7 C 24/15 · Einsicht in PersonalaktenZitiert von 77
- VG Köln, 21.08.2022 – 22 K 2033/21Zitiert von 1
- VG Köln, 16.09.2020 – 22 K 3430/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.