Gesetze / Informationsgebührenverordnung
IFGGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1 IFGGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 29.03.2019 – 2 K 95.17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 – OVG 12 B 11.16Zitiert von 12
- VG Berlin, 06.06.2011 – 2 K 131.10
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – OVG 12 B 26.14Zitiert von 4
- VG Berlin, 10.07.2014 – 2 K 232.13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.03.2025 – 13 K 3921/22
- VG Berlin, 09.11.2022 – 2 K 215/20
- VG Köln, 21.08.2022 – 22 K 2033/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IFGGebV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFGGebV/1#abs-1 (1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFGGebV/1#abs-2 (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.