Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 11 Veröffentlichungspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.09.2014 – 4 K 466/14.NWZitiert von 8
- VG Bremen, 16.02.2015 – 4 K 685/14
- VG Bremen, 13.02.2015 – 4 K 1158/14
- VG Köln, 30.10.2014 – 13 K 498/14Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 25.06.2004 – 11 K 1254/03Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 05.08.2014 – 26 K 4682/13Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.10.2020 – 10 C 23/19Gebührenhöhe für Zugang zu amtlichen InformationenZitiert von 25
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Zitiert von 18
- VG Arnsberg, 12.04.2018 – 7 K 2801/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-1 (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-2 (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-3 (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.