Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz

IFG

§ 11 Veröffentlichungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-1 (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-2 (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/11#abs-3 (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

§ 10 § 12