Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 42

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren.
§ 41 § 41b