§ 42a
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 VA 9/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 17.03.2005 – 8 ME 6/05
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 17/23
- VG Münster, 26.11.2024 – 6 K 1567/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.11.2016 – 4 A 2279/13Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 – 6 A 10081/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42a HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42a#abs-1 (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/42a#abs-2 (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.