Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-3 (3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-4 (4) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-5 (5) § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/8?asof=2019-06-12#abs-6 (6) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.