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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1471

BGBl. 2013 I S. 1471 · 38.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
                                            Gesetz
                          zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und
                        sonstiger Vorschriften mit Bezug
zum Seerecht
                                                Vom 4. Juni 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                Änderung des

        Hohe-See-Einbringungsgesetzes

  Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

        Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse“.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
     graphie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zu-
     ständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht
     des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
     und Reaktorsicherheit.“
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
     drographie kann die notwendigen Maßnahmen
     treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung
     eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
     oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
     zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich
     sind. Insbesondere kann das Bundesamt für See-
     schifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Ab-

     fälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die

     1. entgegen § 4 Satz 1,

     2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder

     3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5
        Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

     in die Hohe See eingebracht worden sind, zu ent-
     fernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht
     zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt füh-
     ren können.“

  d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.

  e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwen-
     den.“

  f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1“
     durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie.“

3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 2
                 Änderung des
              Seeaufgabengesetzes

   Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird

      aa) das Wort „(Schifffahrtspolizei)“ gestrichen

          und

      bb) nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutz-
          gesetzes“ das Wort „(Schifffahrtspolizei)“
          eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
  b) In Nummer 10 werden die Wörter „sowie die Ver-
     breitung nautischer Warnnachrichten und sons-
     tiger Sicherheitsinformationen“ durch die Wörter
     „sowie die Verbreitung von Sicherheitsinforma-
     tionen“ ersetzt.
  c) In Nummer 12 werden die Wörter „Richtlinie
     94/57/EG des Rates vom 22. November 1994
     über gemeinsame Vorschriften und Normen für
     Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorgani-
     sationen und die einschlägigen Maßnahmen der
     Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“ durch
     die Wörter „Richtlinie 2009/15/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom
     23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften
     und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-
     sichtigungsorganisationen und die einschlägi-
     gen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131
     vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.

  d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Kommission der Europäischen
           Gemeinschaften“ werden durch die Wörter
           „Europäischen Kommission“ ersetzt.
       bb) Nach den Wörtern „Rechtsakten der Euro-
           päischen Gemeinschaften“ werden die Wör-
           ter „und der Europäischen Union“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
  b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a
     und 1b ersetzt:
          „(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-
       fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Auf-
       gaben nach § 1 Nummer 12 wahr
       1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der See-
          häfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und

       2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne

          des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie

          zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne
          des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.
         (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1
       Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen
       übertragen werden.“
3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern „zum
   Schutze der Schifffahrt,“ die Wörter „der Meeres-
   umwelt,“ eingefügt.
4. In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3
   Buchstabe a und b und Nummer 10a“ die Angabe
   „und 11“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a“
           durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e
           und Nummer 6a“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9
           bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 9
           und 10“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern

           „soweit nicht in“ die Wörter „diesem Gesetz
           oder in“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
          Hydrographie bedient sich, soweit sachdien-
          lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1
          Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der aner-
          kannten Organisationen, mit denen ein Auf-
          tragsverhältnis nach der in Abschnitt D
          Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicher-
          heitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG
          begründet worden ist, zusätzlich bei der Er-
          füllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12
          im Bereich der funktechnischen Sicherheit
          der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elek-
          trizität, Gas, Telekommunikation, Post und
          Eisenbahnen; es darf dort vorhandene per-
          sonenbezogene Daten erheben, soweit de-
          ren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbe-
          zeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der
          Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13
          kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt
          und Hydrographie der Hilfe der Berufs-
          genossenschaft für Transport und Verkehrs-
          wirtschaft oder der anerkannten Organisatio-
          nen im Sinne des Satzes 1 bedienen.“
      bb) In Satz 4 wird das Wort „See-Berufsgenos-
          senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
          senschaft für Transport und Verkehrswirt-
          schaft“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
      und 2b eingefügt:
         „(2a) Ferner hat das Bundesamt für See-
      schifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach
      § 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsver-
      ordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bun-
      desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
      wicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-

      schutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung

      des Bundesrates durch Rechtsverordnung

      1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Auf-
         gabe näher zu bestimmen,
      2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durch-
         führung von meereskundlichen Untersuchun-
         gen einschließlich der Überwachung der
         Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1
         Nummer 11 zu regeln.
         (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschiff-
      fahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem
      Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-
      riums übertragen werden, wird das Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

      lung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates auf das Bundesministerium zu übertra-
      gen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die
      Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens
      mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine
      Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die
      organisatorischen Auswirkungen der Aufgaben-

      übertragung regeln.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
BGBl. 2013, Seite 1473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1473
        „(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
      nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenos-
      senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
      auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport
      und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr
      nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten
      einschließlich der überwachungsbedürftigen
      Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Pro-

      duktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des
      Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-
      nahmen der Hilfe der anerkannten Organisa-
      tionen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach
      der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum
      Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
      2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb
      der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num-
      mer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
      genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort
      angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient
      sich die Berufsgenossenschaft für Transport und
      Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren
      Zustimmung.“
 7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils
    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
 8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter „Kommission der
    Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
    „Europäischen Kommission“ ersetzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
          mer 2a eingefügt:
          „2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des

               eingetragenen Eigentümers eines Schif-

               fes, das die Bundesflagge führt, zur

               Wrackbeseitigung nach dem Internatio-

               nalen Übereinkommen von Nairobi von
               2007 über die Beseitigung von Wracks
               (BGBl. 2013 II S. 530, 531);“.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die zur Un-
          terstützung bestimmten Stellen mitwirken“
          ein Komma und werden die Wörter „sowie
          Regelungen treffen, wie die Erfüllung der An-
          forderungen und Voraussetzungen für die Er-
          teilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Be-
          scheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4
          nachzuweisen ist“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
      terium der Justiz“ gestrichen.

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Flagge

      eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
      schaft“ durch die Wörter „Flagge eines Mitglied-

      staates der Europäischen Union“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
      Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
      heitsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 9c werden nach den Wörtern „Rechtsakten der
    Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
    der Europäischen Union“ eingefügt.

11. § 9e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird in der Klammer

          aaa) nach dem Wort „Schiffsname“ das
               Wort „, Heimathafen,“ und

          bbb) nach dem Wort „Baujahr“ das Wort
               „, Bruttoraumzahl“

          eingefügt.

      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikels 2
          Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des
          Rates vom 22. November 1994 über gemein-
          same Vorschriften und Normen für Schiffs-
          überprüfungs- und -besichtigungsorganisa-
          tionen und die einschlägigen Maßnahmen
          der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“
          durch die Wörter „Artikels 2 Buchstabe g der
          Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 23. April
          2009 über gemeinsame Vorschriften und
          Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-
          sichtigungsorganisationen und die einschlä-
          gigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.
          L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.
      cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      dd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden
          angefügt:

          „11. Angaben zu den sich an Bord befind-
               lichen Mengen und Arten von Öl, ein-
               schließlich Bunkeröl und Schmieröl,

          12. Angaben zur Art des Schadens und zum

              Zustand eines Wracks sowie seine Po-

              sition zum Zeitpunkt der Datenerhe-

              bung,

          13. Identifikationsmerkmale des Versiche-
              rers oder sonstigen Sicherheitsgebers
              in Bezug auf eine schiffsbezogene
              Pflichtversicherung oder Pflichtsicher-
              heit (Name und Hauptgeschäftssitz
              des Versicherers oder sonstigen Sicher-
              heitsgebers und Geschäftssitz, an dem
              die Versicherung gewährt wird, Angaben
              über die Art und Laufzeit einer schiffs-
              bezogenen Pflichtversicherung oder
              Pflichtsicherheit).“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organe und

          Einrichtungen der Europäischen Gemein-
          schaften“ durch die Wörter „Organe und Ein-

          richtungen der Europäischen Union“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts
          der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-
          ter „oder der Europäischen Union“ einge-
          fügt.
12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „Rechts der Europäischen Gemeinschaften“ die
    Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
                       Artikel 3

                Änderung des
               Gesetzes zu dem
    Übereinkommen vom 6. April 1974 über

 einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen

   Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Überein-

kommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl.
1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung des
            Schiffssicherheitsgesetzes
  Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4
    Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der
    Europäischen Gemeinschaften“ jeweils die Wörter
    „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeres-
    umwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beein-
    trächtigungen aus dem Betrieb“ durch die Wörter
    „vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz
    der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder
    widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Be-
    trieb“ ersetzt.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
       Europäischen Union“ angefügt.
    b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach
       den Wörtern „Regelungen der Europäischen Ge-

       meinschaften“ die Wörter „oder der Europä-

       ischen Union“ eingefügt.

 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ die
    Wörter „oder der seemännischen Praxis“ eingefügt.

 5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „zur Verhütung
    der Meeresverschmutzung“ durch die Wörter „über
    den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den
    von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren“ er-
    setzt.

 6. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
       Europäischen Union“ angefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Rechts-
       akten der Europäischen Gemeinschaften“ die
       Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
       fügt.
 7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Maß-
    nahmen wegen eines Verstoßes gegen internatio-

    nale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten
    nach diesem Gesetz“ die Wörter „einschließlich sol-
    cher aus Umweltvorschriften“ eingefügt.

 8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der
       Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung
       von Umweltschutzstandards.“

 9. In § 15 werden nach dem Wort „gemeinschafts-
    rechtlich“ die Wörter „oder unionsrechtlich“ einge-

    fügt.

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:

       a) In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort „See-
          Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-
          rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
          wirtschaft“ ersetzt.
       b) Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt
          gefasst:
         „D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
             ten und der Europäischen Union4“.

                           Artikel 5
                   Gesetz
               über bestimmte
Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
     (Seeversicherungsnachweisgesetz –
              SeeVersNachwG)*

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                           Allgemeines

§ 1 Zielsetzung des Gesetzes

                           Abschnitt 2

    Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des
    Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne
    des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach
    dem Wrackbeseitigungsübereinkommen

§ 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem

    Wrackbeseitigungsübereinkommen
§ 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von
    Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von
    Reisenden auf See

                           Abschnitt 3

          Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
§ 7     Behördliche Maßnahmen
§ 8     Behördliche Zuständigkeiten
§ 9     Verordnungsermächtigung

§ 10    Datenschutzregelung

                           Abschnitt 4
                 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11 Strafvorschriften
§ 12 Bußgeldvorschriften

* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
  die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl.
  L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und
  der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
  fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
  28.5.2009, S. 24).
BGBl. 2013, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
                         Abschnitt 5
                    Sonstige Vorschriften
§ 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
     über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf
     See

§ 14 Übergangsregelung

                     Abschnitt 1

                     Allgemeines

                             §1

               Zielsetzung des Gesetzes

  Dieses Gesetz regelt
1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Ver-
   sicherungen in der Seeschifffahrt für

   a) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens
      von 1976 über die Beschränkung der Haftung
      für Seeforderungen vom 19. November 1976
      (BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das
      Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790,
      791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik
      Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbe-
      schränkungsübereinkommen),
   b) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Inter-
      nationalen Übereinkommens von Nairobi von
      2007 über die Beseitigung von Wracks
      (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungs-
      übereinkommen),

2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförde-
   rern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
   28.5.2009, S. 24).

                     Abschnitt 2
             Ve r s i c h e r u n g s p f l i c h t
    u n d N a c h w e i s e i n e r Ve r s i c h e r u n g

                             §2

             Versicherungspflicht für
          Seeforderungen im Sinne des
     Haftungsbeschränkungsübereinkommens

  (1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer
Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
1. die Bundesflagge führt oder

2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine

   vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des

   Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-

   läuft oder verlässt,

hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderun-
gen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um
seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken.
Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder
sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm

eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich
für andere als Handelszwecke genutzt werden.
  (2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im
Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede an-
dere Person, die für den Betrieb des Schiffes verant-

wortlich ist.

                          §3

           Nachweis einer Versicherung

         für Seeforderungen im Sinne des
     Haftungsbeschränkungsübereinkommens

  (1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Ab-

satz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens ist durch eine vom
Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versiche-
rungsbescheinigung) nachzuweisen.

   (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die An-
gaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Beschei-
nigung verwendete Sprache nicht Englisch, Franzö-
sisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer
dieser Sprachen beizufügen.
  (3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2
Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versiche-
rungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist
verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord
mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.

                          §4

            Versicherungspflicht für
         Wrackbeseitigungskosten nach
      dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
  Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne
des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsüberein-
kommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens
300, das
1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine

   vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des
   Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-
   läuft oder verlässt,

hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseiti-
gungsübereinkommens entsprechende Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten,
um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsüber-
einkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschif-

fe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem

Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im

Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwe-

cke genutzt werden.

                          §5

                Nachweis einer
          Versicherung für die Haftung
   nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
   (1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen
finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach
dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine
von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Über-
einkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende
BGBl. 2013, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheini-
gung) nachzuweisen.

   (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem
Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn

er nachweist, dass

1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige
   finanzielle Sicherheit besteht und

2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben
   ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht
   in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfül-
   len.

Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigen-
tümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtver-
tragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens
führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht be-
reits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheini-
gung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Ab-
satz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuer-
kennen ist.

   (3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach

§ 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseiti-

gungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffs-

führer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungs-

bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch

für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des
Wrackbeseitigungsübereinkommens.

   (4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der
zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates
die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzule-
gen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6
des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt
hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Arti-
kel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr
darstellt.

                          §6

                     Nachweis
             einer Versicherung für die
    Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf
 Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See

   Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in
Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsäch-
lich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheini-
gung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Be-
zug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf
See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Arti-
kel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
(Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der
Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungs-
bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch
für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit
Anhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG)
Nr. 392/2009.

                    Abschnitt 3
            Behördliche
    Maßnahmen und Zuständigkeiten

                          §7

              Behördliche Maßnahmen
  (1) Wird

1. die Versicherungsbescheinigung,
2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
3. die Personenhaftungsbescheinigung

nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen
nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten
werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt wor-
den ist.
   (2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen
ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1
der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheini-
gung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu
den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verwei-
gern, bis diese vorgelegt worden ist.

  (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräu-

men des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Ein-

haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3

Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.

                          §8

             Behördliche Zuständigkeiten
  (1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7
und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch
den Bund ausgeführt.

   (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Ab-
satz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.
  (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Ab-
satz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind
entsprechend anzuwenden.

                          §9

              Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
mungen zu erlassen über

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
   stellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbesei-
   tigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
   stellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaf-
   tungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit
   Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 392/2009.
BGBl. 2013, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
                          § 10
                 Datenschutzregelung

   (1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der
Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaf-
tungsbescheinigungen und Personenhaftungsbeschei-
nigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8
und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten
einschließlich personenbezogener Daten auch unter
Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffs-
identifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem
in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt
werden, zu dem sie erhoben worden sind.

  (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden

der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt
werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.
   (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung
des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an
öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermit-
telt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendma-
chung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungs-
übereinkommen erforderlich ist.
   (4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung
des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere
als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-

zes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies
im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforder-
lich ist.

                    Abschnitt 4
     Straf- und Bußgeldvorschriften

                          § 11

                   Strafvorschriften
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf

See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versiche-

rung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrech-

terhält.

   (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.

                          § 12

                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine
   Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
   nicht aufrechterhält,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1
   oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort ge-
   nannte Bescheinigung an Bord ist,

3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2
   oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung
   nicht mitführt oder nicht vorlegt,

4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Beschei-
   nigung nicht vorlegt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder
   Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
   Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
   delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
   stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
   verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser-
   und Schifffahrtsdirektion Nord.

                    Abschnitt 5
            S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n

                           § 13

                  Anwendung der
           Verordnung (EG) Nr. 392/2009
           des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
  Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind

1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
   Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
   Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-
   linie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor-
   schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.
   L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember
   2016,

2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der

   Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der

   Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-

   linie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018

anzuwenden.

                           § 14

                 Übergangsregelung

  (1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, so-
weit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsver-
ordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab
dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungs-
übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt.
  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2013, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
                      Artikel 6
                   Gesetz
         über die Durchsetzung von
      Kostenforderungen aus dem Inter-
   nationalen Übereinkommen von Nairobi
  von 2007 über die Beseitigung von Wracks
(Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz)

                         §1
   Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes
seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von
2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht
nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9
Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens
durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe

der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                         §2
   Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11
und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind
die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches
anzuwenden.

                         §3
   Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die
für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9
Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkom-
mens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bun-
des.

                                 §4
   In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsüber-
einkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das
Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen
Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

                                 §5
                     Übergangsregelung

  (1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden,
an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

                            Artikel 7

                 Neubekanntmachung
               des Seeaufgabengesetzes

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 8
                         Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. Juni 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1471. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 113aa75307b42bd8….