Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1471
BGBl. 2013 I S. 1471 · 38.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und
sonstiger Vorschriften mit Bezug
zum Seerecht
Vom 4. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zu-
ständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie kann die notwendigen Maßnahmen
treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung
eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich
sind. Insbesondere kann das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Ab-
fälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
1. entgegen § 4 Satz 1,
2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5
Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu ent-
fernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht
zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt füh-
ren können.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwen-
den.“
f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1“
durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.“
3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird
aa) das Wort „(Schifffahrtspolizei)“ gestrichen
und
bb) nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes“ das Wort „(Schifffahrtspolizei)“
eingefügt.

b) In Nummer 10 werden die Wörter „sowie die Ver-
breitung nautischer Warnnachrichten und sons-
tiger Sicherheitsinformationen“ durch die Wörter
„sowie die Verbreitung von Sicherheitsinforma-
tionen“ ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter „Richtlinie
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994
über gemeinsame Vorschriften und Normen für
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorgani-
sationen und die einschlägigen Maßnahmen der
Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“ durch
die Wörter „Richtlinie 2009/15/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften
und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-
sichtigungsorganisationen und die einschlägi-
gen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131
vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.
d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ werden durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaften“ werden die Wör-
ter „und der Europäischen Union“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a
und 1b ersetzt:
„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Auf-
gaben nach § 1 Nummer 12 wahr
1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der See-
häfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und
2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne
des § 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie
zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne
des § 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1
Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen
übertragen werden.“
3. In § 3b Absatz 3 werden nach den Wörtern „zum
Schutze der Schifffahrt,“ die Wörter „der Meeres-
umwelt,“ eingefügt.
4. In § 3d wird nach den Wörtern „§ 1 Nummer 3
Buchstabe a und b und Nummer 10a“ die Angabe
„und 11“ eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Nr. 6a“
durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe e
und Nummer 6a“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 9
bis 11“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 9
und 10“ ersetzt.
cc) In Nummer 4a werden nach den Wörtern
„soweit nicht in“ die Wörter „diesem Gesetz
oder in“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie bedient sich, soweit sachdien-
lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1
Nummer 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der aner-
kannten Organisationen, mit denen ein Auf-
tragsverhältnis nach der in Abschnitt D
Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicher-
heitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG
begründet worden ist, zusätzlich bei der Er-
füllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12
im Bereich der funktechnischen Sicherheit
der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen; es darf dort vorhandene per-
sonenbezogene Daten erheben, soweit de-
ren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbe-
zeichneten Aufgaben erforderlich ist. Bei der
Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 13
kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie der Hilfe der Berufs-
genossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft oder der anerkannten Organisatio-
nen im Sinne des Satzes 1 bedienen.“
bb) In Satz 4 wird das Wort „See-Berufsgenos-
senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Ferner hat das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie die Aufgabe nach
§ 1 Nummer 11 nach Maßgabe einer Rechtsver-
ordnung nach Satz 2 wahrzunehmen. Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Auf-
gabe näher zu bestimmen,
2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durch-
führung von meereskundlichen Untersuchun-
gen einschließlich der Überwachung der
Veränderungen der Meeresumwelt nach § 1
Nummer 11 zu regeln.
(2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministe-
riums übertragen werden, wird das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates auf das Bundesministerium zu übertra-
gen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist. Die
Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens
mit dem betroffenen Bundesministerium. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die
organisatorischen Auswirkungen der Aufgaben-
übertragung regeln.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft bedient sich bei den ihr
nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten
einschließlich der überwachungsbedürftigen
Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des
Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-
nahmen der Hilfe der anerkannten Organisa-
tionen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach
der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb
der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num-
mer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort
angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient
sich die Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft geeigneter Stellen mit deren
Zustimmung.“
7. In § 7a Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
8. In § 8a Satz 3 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des
eingetragenen Eigentümers eines Schif-
fes, das die Bundesflagge führt, zur
Wrackbeseitigung nach dem Internatio-
nalen Übereinkommen von Nairobi von
2007 über die Beseitigung von Wracks
(BGBl. 2013 II S. 530, 531);“.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die zur Un-
terstützung bestimmten Stellen mitwirken“
ein Komma und werden die Wörter „sowie
Regelungen treffen, wie die Erfüllung der An-
forderungen und Voraussetzungen für die Er-
teilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Be-
scheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4
nachzuweisen ist“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Flagge
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Flagge eines Mitglied-
staates der Europäischen Union“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 9c werden nach den Wörtern „Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
11. § 9e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in der Klammer
aaa) nach dem Wort „Schiffsname“ das
Wort „, Heimathafen,“ und
bbb) nach dem Wort „Baujahr“ das Wort
„, Bruttoraumzahl“
eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikels 2
Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des
Rates vom 22. November 1994 über gemein-
same Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisa-
tionen und die einschlägigen Maßnahmen
der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)“
durch die Wörter „Artikels 2 Buchstabe g der
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 über gemeinsame Vorschriften und
Normen für Schiffsüberprüfungs- und -be-
sichtigungsorganisationen und die einschlä-
gigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.
L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden
angefügt:
„11. Angaben zu den sich an Bord befind-
lichen Mengen und Arten von Öl, ein-
schließlich Bunkeröl und Schmieröl,
12. Angaben zur Art des Schadens und zum
Zustand eines Wracks sowie seine Po-
sition zum Zeitpunkt der Datenerhe-
bung,
13. Identifikationsmerkmale des Versiche-
rers oder sonstigen Sicherheitsgebers
in Bezug auf eine schiffsbezogene
Pflichtversicherung oder Pflichtsicher-
heit (Name und Hauptgeschäftssitz
des Versicherers oder sonstigen Sicher-
heitsgebers und Geschäftssitz, an dem
die Versicherung gewährt wird, Angaben
über die Art und Laufzeit einer schiffs-
bezogenen Pflichtversicherung oder
Pflichtsicherheit).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organe und
Einrichtungen der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Organe und Ein-
richtungen der Europäischen Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts
der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
12. In § 9f Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Rechts der Europäischen Gemeinschaften“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 6. April 1974 über
einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Überein-
kommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl.
1983 II S. 62), das zuletzt durch Artikel 320 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Schiffssicherheitsgesetzes
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und in § 2 Absatz 2 Nummer 4
Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften“ jeweils die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeres-
umwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beein-
trächtigungen aus dem Betrieb“ durch die Wörter
„vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz
der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder
widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Be-
trieb“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
Europäischen Union“ angefügt.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach
den Wörtern „Regelungen der Europäischen Ge-
meinschaften“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt.
4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„allgemein anerkannte Regeln der Technik“ die
Wörter „oder der seemännischen Praxis“ eingefügt.
5. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „zur Verhütung
der Meeresverschmutzung“ durch die Wörter „über
den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den
von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren“ er-
setzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
Europäischen Union“ angefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
7. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Maß-
nahmen wegen eines Verstoßes gegen internatio-
nale Schiffssicherheitsregelungen und Pflichten
nach diesem Gesetz“ die Wörter „einschließlich sol-
cher aus Umweltvorschriften“ eingefügt.
8. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der
Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung
von Umweltschutzstandards.“
9. In § 15 werden nach dem Wort „gemeinschafts-
rechtlich“ die Wörter „oder unionsrechtlich“ einge-
fügt.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt C Nummer II.2 wird das Wort „See-
Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ ersetzt.
b) Die Überschrift des Abschnittes D wird wie folgt
gefasst:
„D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten und der Europäischen Union4“.
Artikel 5
Gesetz
über bestimmte
Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
(Seeversicherungsnachweisgesetz –
SeeVersNachwG)*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zielsetzung des Gesetzes
Abschnitt 2
Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
§ 2 Versicherungspflicht für Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 3 Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
§ 4 Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach
dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
§ 5 Nachweis einer Versicherung für die Haftung nach dem
Wrackbeseitigungsübereinkommen
§ 6 Nachweis einer Versicherung für die Unfallhaftung von
Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von
Reisenden auf See
Abschnitt 3
Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
§ 7 Behördliche Maßnahmen
§ 8 Behördliche Zuständigkeiten
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Datenschutzregelung
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11 Strafvorschriften
§ 12 Bußgeldvorschriften
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/20/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl.
L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils geltenden Fassung und
der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
28.5.2009, S. 24).

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 13 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf
See
§ 14 Übergangsregelung
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Zielsetzung des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt
1. Versicherungspflichten und den Nachweis von Ver-
sicherungen in der Seeschifffahrt für
a) Seeforderungen im Sinne des Übereinkommens
von 1976 über die Beschränkung der Haftung
für Seeforderungen vom 19. November 1976
(BGBl. 1986 II S. 786, 787), geändert durch das
Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790,
791), in seiner jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbe-
schränkungsübereinkommen),
b) Wrackbeseitigungskosten im Sinne des Inter-
nationalen Übereinkommens von Nairobi von
2007 über die Beseitigung von Wracks
(BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungs-
übereinkommen),
2. die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförde-
rern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom
28.5.2009, S. 24).
Abschnitt 2
Ve r s i c h e r u n g s p f l i c h t
u n d N a c h w e i s e i n e r Ve r s i c h e r u n g
§2
Versicherungspflicht für
Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(1) Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer
Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine
vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des
Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-
läuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderun-
gen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechende Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um
seine Haftung für Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens abzudecken.
Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder
sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm
eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich
für andere als Handelszwecke genutzt werden.
(2) Schiffseigentümer eines Schiffes ist der im
Schiffsregister eingetragene Eigentümer oder jede an-
dere Person, die für den Betrieb des Schiffes verant-
wortlich ist.
§3
Nachweis einer Versicherung
für Seeforderungen im Sinne des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Ab-
satz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens ist durch eine vom
Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versiche-
rungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die An-
gaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Beschei-
nigung verwendete Sprache nicht Englisch, Franzö-
sisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer
dieser Sprachen beizufügen.
(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2
Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versiche-
rungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist
verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord
mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
§4
Versicherungspflicht für
Wrackbeseitigungskosten nach
dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne
des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsüberein-
kommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens
300, das
1. die Bundesflagge führt oder
2. einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine
vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des
Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland an-
läuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseiti-
gungsübereinkommens entsprechende Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten,
um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsüber-
einkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschif-
fe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem
Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im
Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwe-
cke genutzt werden.
§5
Nachweis einer
Versicherung für die Haftung
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen
(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen
finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach
dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine
von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Über-
einkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende

Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheini-
gung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem
Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn
er nachweist, dass
1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige
finanzielle Sicherheit besteht und
2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben
ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht
in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfül-
len.
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigen-
tümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtver-
tragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens
führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht be-
reits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheini-
gung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Ab-
satz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuer-
kennen ist.
(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach
§ 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseiti-
gungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffs-
führer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungs-
bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch
für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des
Wrackbeseitigungsübereinkommens.
(4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der
zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates
die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzule-
gen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6
des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt
hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Arti-
kel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr
darstellt.
§6
Nachweis
einer Versicherung für die
Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf
Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See
Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in
Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsäch-
lich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheini-
gung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Be-
zug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf
See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Arti-
kel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
(Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der
Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungs-
bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch
für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit
Anhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG)
Nr. 392/2009.
Abschnitt 3
Behördliche
Maßnahmen und Zuständigkeiten
§7
Behördliche Maßnahmen
(1) Wird
1. die Versicherungsbescheinigung,
2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
3. die Personenhaftungsbescheinigung
nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen
nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten
werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt wor-
den ist.
(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen
ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1
der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheini-
gung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu
den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verwei-
gern, bis diese vorgelegt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräu-
men des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Ein-
haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3
Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.
§8
Behördliche Zuständigkeiten
(1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7
und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch
den Bund ausgeführt.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Ab-
satz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Ab-
satz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind
entsprechend anzuwenden.
§9
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
mungen zu erlassen über
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
stellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbesei-
tigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aus-
stellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaf-
tungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit
Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 392/2009.

§ 10
Datenschutzregelung
(1) Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der
Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaf-
tungsbescheinigungen und Personenhaftungsbeschei-
nigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8
und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten
einschließlich personenbezogener Daten auch unter
Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffs-
identifikationssysteme erheben. Sie dürfen nur zu dem
in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet und genutzt
werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung übermittelt
werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung
des § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes an
öffentliche Stellen im Sinne des § 4b Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes übermit-
telt werden, wenn dies im Einzelfall zur Geltendma-
chung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungs-
übereinkommen erforderlich ist.
(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen unter Beachtung
des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an andere
als die in § 4b Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
zes genannten Stellen übermittelt werden, wenn dies
im Einzelfall zur Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen erforder-
lich ist.
Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 11
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf
See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) eine Versiche-
rung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrech-
terhält.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
nicht aufrechterhält,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1
oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort ge-
nannte Bescheinigung an Bord ist,
3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2
oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung
nicht mitführt oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Beschei-
nigung nicht vorlegt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder
Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord.
Abschnitt 5
S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
§ 13
Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Un-
fallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und § 6 sind
1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
Klasse A im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-
linie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvor-
schriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.
L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember
2016,
2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der
Klasse B im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richt-
linie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
anzuwenden.
§ 14
Übergangsregelung
(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, so-
weit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsver-
ordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab
dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungs-
übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Artikel 6
Gesetz
über die Durchsetzung von
Kostenforderungen aus dem Inter-
nationalen Übereinkommen von Nairobi
von 2007 über die Beseitigung von Wracks
(Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz)
§1
Kommt der eingetragene Eigentümer eines Schiffes
seiner Pflicht zur Beseitigung nach Artikel 9 Absatz 2
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von
2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II
S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) nicht
nach, erfolgt die Beseitigung im Rahmen des Artikels 9
Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens
durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe
der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§2
Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11
und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind
die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches
anzuwenden.
§3
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die
für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9
Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkom-
mens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bun-
des.
§4
In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsüber-
einkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das
Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen
Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
§5
Übergangsregelung
(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden,
an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 7
Neubekanntmachung
des Seeaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1471. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 113aa75307b42bd8….