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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1217

BGBl. 2016 I S. 1217 · 36.880 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
                                    Gesetz
             zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden
      an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
              (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG)
                                               Vom 24. Mai 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                Änderung des
  Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes

                        (114-1)

   In § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekannt-
machungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Gesetzes über vereinfachte
         Verkündungen und Bekanntgaben
                        (114-7)

   In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Be-

kanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „den Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Gesetzes zu dem Abkommen
          vom 14. Juli 1992 zwischen der
  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt

                        (188-47)

   Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Ukraine über
die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II
S. 258), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Gesetzes über den unmittelbaren
      Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
        durch Vollzugsbeamte des Bundes

                        (201-5)

  Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus-
übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung
BGBl. 2016, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und
   schifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit
   strom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt.

2. In § 9 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und
   schifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit
   strom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
          Hohe-See-Einbringungsgesetzes
                        (2129-36)
   In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungs-
gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das
zuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
den im ersten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
und im zweiten Halbsatz die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
                 Binnenschifffahrt-
    Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes
                        (2129-39)
   § 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-
Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2642), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils
   die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
   kommission/Schiffseichamt bei der“ und die Wörter
   „mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Unter-
   suchungskommissionen“ gestrichen.

2. In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wör-
   ter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die Wör-
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
        Seeversicherungsnachweisgesetzes
                        (2129-58)
  Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
   setzt.
2. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
   ser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter

  „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
  setzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
              Verkehrsstatistikgesetzes

                        (29-30)

   Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Wasser-
     und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
     Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
     tung des Bundes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Binnen-
         schifffahrts-Berufsgenossenschaft“ durch die
         Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
         schaft Post-Logistik Telekommunikation“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle
         Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
         amt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
         serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-
   den die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung des
               Gesetzes über die
 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
                        (310-14)

   In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Bin-
nenschifffahrt-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
tik Telekommunikation“ ersetzt.

                      Artikel 10
                Änderung des
         Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
                        (707-24)

   In der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und
Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417),
das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu
Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbe-
stimmung“ die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
BGBl. 2016, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
tung“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 11
                    Änderung des
                 Bundesberggesetzes
                        (750-15)

   In § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom

13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch

Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 12

                   Änderung des
              Wasserhaushaltsgesetzes
                        (753-13)

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
   gen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt“ ersetzt.
2. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 13
                  Änderung des
                Gesetzes zu dem
        Übereinkommen vom 1. Juni 1967
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
                        (793-11)
   In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein-
kommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim
Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975
(BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 423 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-

des“ ersetzt.

                       Artikel 14
                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes

                        (900-15)

   In § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des“ ersetzt.

                      Artikel 15
                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
                        (9231-1)
  In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter

„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-

des“ ersetzt.

                      Artikel 16
                   Änderung des
             Verkehrsleistungsgesetzes
                        (930-13)

   In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungs-
gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zu-
letzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.

                      Artikel 17
                  Änderung des
           Bundeswasserstraßengesetzes
                        (940-9)
   Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Was-
    ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
    die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
    tung des Bundes“ ersetzt.
 2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
    ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ ersetzt.
 3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
    des Bundes“ ersetzt.

 4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-

    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
    des Bundes“ ersetzt.
 5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
          „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch
          die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
          und Schifffahrt“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
BGBl. 2016, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
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       neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
       setzt.
 6. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
      tung des Bundes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter
      „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ er-
      setzt.
 7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ jeweils
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    verwaltung des Bundes“ ersetzt.
 8. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
    direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
 9. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
    straßen- und Schifffahrtsämter“ und in Absatz 3
    Satz 1 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    amt“ ersetzt.

10. In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die
    Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die
    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ er-
    setzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
      tung des Bundes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1
      werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-
      tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   d) In Absatz 10 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
      tung des Bundes“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Wasser- und
      Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des Was-
      serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
   b) Absatz 1a wird aufgehoben.

   c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
      ter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
      setzt.
13. In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden
    jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    amt“ ersetzt.
14. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
    und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
          Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
          neraldirektion Wasserstraßen und Schiff-
          fahrt“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
               direktion“ werden durch die Wörter
               „Generaldirektion Wasserstraßen und
               Schifffahrt“ ersetzt.
          bbb) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
               amt“ werden durch die Wörter „Was-
               serstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
               setzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
      ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
    des Bundes“ ersetzt.

17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
    tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
    straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

18. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
    raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
19. In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
    raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
    ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ ersetzt.
21. In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die
    Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
22. In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1,
    Absatz 4 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
    Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
23. In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
    „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    verwaltung des Bundes“ ersetzt.

24. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
      die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
      waltung des Bundes“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
      raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
      setzt.
25. In § 48 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
BGBl. 2016, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

26. In § 50 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
    Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
    direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
27. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jede Wasser-
      und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die
      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      und die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die
      Wörter „von ihr“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 im letzten Satzteil und
      Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
      die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
      waltung des Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 18
                  Änderung des
        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

                        (9500-1)
  Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I

S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
    des Bundes“ ersetzt.
 2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser-

    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die

    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

    des Bundes“ ersetzt.

 3. In § 3 Absatz 6 Nummer 2 werden im Satzteil vor
    Buchstabe a die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
    verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
    straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
    ersetzt.

 4. In § 3d Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und
    Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
    neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
    setzt.
 5. § 3e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die

          Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
          tionen“ durch die Wörter „Generaldirektion
          Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
      raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
      setzt.
 6. § 6a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
          Schifffahrtsdirektionen überwachen“ durch
          die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
          und Schifffahrt überwacht“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
      Wörter „können die Wasser- und Schifffahrts-
      direktionen“ durch die Wörter „kann die General-
      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Wasser- und
      Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und
      Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      ersetzt.

 7. In § 6b werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
    fahrtsdirektionen können“ durch die Wörter „Gene-
    raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ er-
    setzt.
 8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird aufgehoben.

 9. In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Satzteil nach Buch-
    stabe d und Nummer 3 werden jeweils die Wörter
    „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    verwaltung des Bundes“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor

      Nummer 1 die Wörter „Jede Wasser- und Schiff-

      fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die General-

      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und
      die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die
      Wörter „von ihr“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe b,
      Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter
      „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
      des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-

      setzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Was-
      ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
      durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
      Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion“
      durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-
      straßen und Schifffahrt“ ersetzt und wird das
      Wort „regionales“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1222
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Register
           werden“ durch die Wörter „Das Register
           wird“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die regionalen
           Register werden“ durch die Wörter „Das Re-
           gister wird“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die
           Wörter „können in den Registern“ durch die

           Wörter „können in dem Register“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die
           Wörter „In den regionalen Registern können“
           durch die Wörter „In dem Register können“
           ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Wasser-
           und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
           „der Generaldirektion Wasserstraßen und
           Schifffahrt“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-

      und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
      neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
      setzt.

   g) In Absatz 8 Nummer 1 im Satzteil nach Buch-
      stabe b, Nummer 3 und 4 werden jeweils die
      Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
      Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Wasser- und
      Schifffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-
      serstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
      ser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
      „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
      tung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 19

             Änderung des Gesetzes
      zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993
   zwischen der Regierung der Bundesrepublik
       Deutschland und der Regierung der
   Republik Georgien über die Binnenschifffahrt
                       (9500-15)

  Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu-

blik Deutschland und der Regierung der Republik
Georgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996
(BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 529
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 20

                  Änderung des

          Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
                       (9500-17)

   In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfonds-
gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zu-
letzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in
Münster“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                      Artikel 21

                   Änderung des

                Seeaufgabengesetzes

                        (9510-1)

   Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62)
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
   durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   verwaltung des Bundes“ ersetzt.
2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsdirektionen und -ämter“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“
   ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Was-
     ser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes“ durch
     die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen
     und Schifffahrt“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
     raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
     setzt.

5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5
   Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1223
6. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch

   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und

   Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 22
                   Änderung des
      Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

                        (9510-28)

  Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 552 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und

   Schifffahrt“ und die Wörter „Wasser- und Schiff-

   fahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks“ durch die Wör-

   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
     „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
     ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
     Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
     tung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
     „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
     ersetzt.

3. In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 wer-

   den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   direktion Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirek-
   tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ob-

  liegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-

  fahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeäm-

  ter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und

  Rostock.“

5. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehren-
     amtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hie-
     raus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen
     Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Bei-
     sitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vor-
     schlagsliste werden Personen aufgenommen, die
     von den beteiligten Bundes- und Landesbehör-
     den sowie den Berufs- und Interessenvertretun-
     gen benannt werden.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

6. In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-
   raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

7. § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-

  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-

  rigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
  Schifffahrt.“

                      Artikel 23

                   Änderung des

          Schiffsunfalldatenbankgesetzes
                       (9510-34)

  Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3118), das durch Artikel 553 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und

     Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die

     Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-

     tung des Bundes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralstelle
     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
     und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1
   Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden
   jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
   tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 24

                    Änderung des

                   Seelotsgesetzes

                        (9515-1)
   In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-

verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-

straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-

setzt.

                      Artikel 25
                       Gesetz
                    zur Änderung
             von Rechtsverordnungen
          hinsichtlich der Zuständigkeiten
    von Bundesbehörden im Bereich der Wasser-
  straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
gen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern,
um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1
bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes

vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten Änderun-
gen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehör-
den an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes anzupassen.
BGBl. 2016, Seite 1224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1224
                       Artikel 26
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes
                        (2032-1)

  Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird nach der Angabe „Direktor der Bundesanstalt
   für IT-Dienstleistungen“ folgende Angabe eingefügt:
   „Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienst-
   leistungen“.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
   wird die Angabe „Präsident einer Wasser- und
   Schifffahrtsdirektion“ gestrichen.
3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
   wird nach der Angabe „Präsident der Bundesanstalt
   für Landwirtschaft und Ernährung“ folgende Angabe
   eingefügt:
   „Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“.

                              Artikel 27
                    Neubekanntmachung
                  des Seeaufgabengesetzes

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 28

                 Neubekanntmachung
        des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                              Artikel 29

                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 24. Mai 2016
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Joachim Gauck
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                 Der Bundesminister
                                   f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                        A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                        Der Bundesminister des Innern
                                             Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1217. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8336a68eb1b11922….