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Artikel 1 · BT-Drs. 19/4463 · S. 19

Zu Artikel 1 (Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, insbesondere Maßnahmen der Meeresdüngung nach der neuen An-
lage zum HSEG, werden voraussichtlich in nährstoffarmen Meeresarealen der Ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) und der Hohen See durchgeführt. Diese werden vom räumlichen Anwendungsbereich des Hohe-See-Ein-
bringungsgesetzes nach dessen § 2 Absatz 1 erfasst, so dass die nationale Umsetzung auch vorrangig hier anzu-
siedeln ist.
Zu Nummer 1
Der Titel des Gesetzes wird aus Gründen der Praktikabilität um die Kurzbezeichnung HSEG ergänzt.
Zu Nummer 2
Der bisherige Begriff des Einbringens wird ergänzt (Absatz 1 Nummer 5 neu). Außerdem werden die Begriffsbe-
stimmungen um den Begriff des marinen Geo-Engineerings ergänzt (Absatz 5 neu).
Zu Buchstabe a
Der Begriff des Einbringens wird in der neuen Nummer 5 um die Zuführung von Stoffen und Gegenständen in
die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings erweitert.
Die Änderung in Buchstabe dd) hat rein deklaratorische Wirkung um Unklarheiten im Vollzug zu vermeiden. Das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.7.2011 – 7 C 7.10) hat festgestellt, dass eine Beseitigung im Sinne von
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Hohe-See-Einbringungsgesetz nicht vorliegt, wenn trotz beabsichtigter endgültiger Auf-
gabe der Sachherrschaft eine andere Zwecksetzung als diejenige, die Sache „loszuwerden“, im Vordergrund steht,
und das Versenken der Sache dem Schutzzweck des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nicht widerspricht. Dieses
Verständnis der Norm trägt im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Bestimmung des Artikels 1
Absatz 4.2.2 des Londoner Protokolls Rechnung. Danach erfasst der Ausdruck „Einbringen“ nicht das Absetzen
von Stoffen zu einem anderen Zweck als der Beseitigung, sofer

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.995 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4463, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.852–42.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert ea32efb91f41deb4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP