Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 7 Notlage
Stand: 29.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/7#abs-1 (1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/7#abs-2 (2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn