Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Stand: 29.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5a#abs-1 (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5a#abs-2 (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/5a#abs-3 (3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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