Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 27 Vornahme der Eintragung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27#abs-1 (1) Der Richter nimmt die Eintragung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27#abs-2 (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen und die Eintragung zu signieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27#abs-3 (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27#abs-4 (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27#abs-5 (5) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner des jeweiligen Registerblattes gespeichert wird.

§ 26 § 28